Satzung

(in der Fassung der Änderung vom 25. Januar 2022)

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Satzung vom 25. Jan 2022.pdf

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Trägerverbund Projekt Innenstadt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: Trägerverbund Projekt Innenstadt e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Attraktivität der Hamburger Innenstadt bei Planung, Neugestaltung und Umbau mit den Plangebieten Innenstadt und Hafencity. Der Bereich ist durch die beiliegende Planskizze ausgewiesen, die als Bestandteil der Satzung gilt.
    Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
    a) Konstruktiv - kritische Begleitung von Projekten der Stadtentwicklung.
    b) Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Politik und Verwaltung im Rahmen der Standtentwicklungspolitik.
    c) Erstellung von Gutachten und Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Erarbeitung von Gutachten.
    d) Fördernde Mitwirkung bei der Veranstaltung von Kolloquien zu Themen der Innenstadtentwicklung.
    e) Fördernde Mitwirkung bei der Durchführung von städtebaulichen Wettbewerben.
    f) Anpassung und Fortschreibung des Gestaltungsrahmens Mönckebergstraße – Spitalerstraße und ggf. Anregung und Erarbeitung weiterer Gestaltungsrahmen.
  2. Der Verein darf keine Gewinne erstreben. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Bei Auflösung des Vereins wird das etwa vorhandene Vermögen einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der Steuergesetzgebung auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.

§ 3. Mitglieder

  1. Dem Verein können als ordentliche Mitglieder alle Kaufleute im Sinne des HGB, Grundeigentümer, natürliche und juristische Personen (sowie eingetragene Vereine und Interessenverbände) des Innenstadtbereichs, wie in dem unter §2.1 beschriebenen Bereich ausgewiesen, angehören.
  2. Dem Verein können ferner Kaufleute im Sinne des HGB, Grundeigentümer, natürliche und juristische Personen sowie Einrichtungen des öffentlichen Lebens (Behörden, Verbände, Vereine etc.) als außerordentliche Mitglieder beitreten, sofern sie die Geschäfte des Vereins fördern wollen und nicht dem unter §3.1 genannten Innenstadtbereich angehören.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Stimmrecht der ordentlichen Vereinsmitglieder bemisst sich nach der Höhe der Jahresbeiträge. Es wird eine Stimme je angefangene € 50,00 Beitrag gewährt.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung seiner Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht sowie das Ausscheiden des Bevollmächtigten aus seinen Diensten dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins verpflichten sich, den Mitgliedsbeitrag zu leisten, das Umlageverfahren zur Finanzierung des Gutachterwettbewerbs zu akzeptieren und die Satzung anzuerkennen.

§ 5. Kündigung, Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung (eingeschriebener Brief) gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und/oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, seine Belange vor dem Vorstand zu vertreten. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein, insbesondere die weitere Verwendung von vereinsspezifischen Dingen, ebenfalls wird die Rückgabe aller Vereinsunterlagen festgelegt.

§ 6. Beitragszahlung

  1. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, einen jährlichen Beitrag zu leisten. Die Beiträge werden halbjährlich in Rechnung gestellt und bemessen sich nach den bisher festgesetzten Beiträgen des "Trägerverbund Projekt Innenstadt e.V."
    Die Beiträge sind unmittelbar nach Rechnungserhalt fällig. Neufestsetzung der Beiträge kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Beitragsordnung bewilligen.;
  2. Die außerordentlichen Mitglieder nach § 3.2 leisten die Beiträge, zu denen sie sich aufgrund ihres Aufnahmeantrages verpflichtet haben.
  3. Zusätzliche Maßnahmen, Aktionen und sonstige Veranstaltungen, die aus dem Aufkommen der Beiträge nicht gedeckt werden können, sollen durch außerordentliche Beitragsleistungen finanziert werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung hierzu bedürfen einer Mehrheit von 85% der Stimmrechte der Mitglieder.

§ 7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand, der aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern bestehen muss,
  2. die Mitgliederversammlung
  3. und evtl. je nach Notwendigkeiten zu gründende Arbeitsausschüsse.

§ 8. Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

    Diese sind:
    a) Der erste Vorsitzende.
    b) Zwei stellvertretende Vorsitzende.
    c) Weiterhin können dem Vorstand ein viertes und fünftes Mitglied angehören.

    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Während ihrer Amtszeit können die Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Abstimmung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.

  2. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein gesonderter Wahlgang abzuhalten. Gewählt ist, wer von mehreren Bewerbern die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gemäß § 4.1.

  3. Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB, sind der Vorsitzende sowie seine Stellvertreter. Jeweils zwei von ihnen sind berechtigt, den Verein zu vertreten.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

    Die Vorstandssitzungen (ordentliche und außerordentliche) können in Form einer Präsenzsitzung, einer virtuellen Sitzung oder einer Kombination aus Präsenzsitzung und virtueller Sitzung (teilvirtuell, hybrid) stattfinden und werden vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einem der stellvertretenden Vorsitzenden – geleitet.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter persönlich oder virtuell anwesend sind, bei fünf Vorstandsmitgliedern, wenn mindestens drei anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Sitzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
    c) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahreswirtschaftsplan vorzulegen und den Jahres/Geschäftsbericht unter Einschluss des Kassenberichtes zu erstatten.
    d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    e) Abschlüsse von Verträgen.
    f) Beschlussfassung über Aufnahme/Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Handelt es sich bei dem ausscheidenden Vorstandsmitglied um einen Firmenvertreter einer AG, KG, KGaA, GmbH oder Repräsentant einer Interessenvertretung, so wird er durch seinen Nachfolger ersetzt. Die Amtszeit eines nachträglich gewählten oder ersetzten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des Gesamtvorstandes.

  7. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  8. Eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus einem wichtigen Grunde durch die Mitgliederversammlung möglich.

  9. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit während seiner Amtsdauer bis zu fünf Personen kooptieren, die durch ihre Funktion in Organisationen der Citywirtschaft oder der Verwaltung die Ziele des Vereins fördern.

  10. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für von ihm bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Die Ausschüsse bestimmen ihre Geschäftsordnung selbst.

  11. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen ausscheidenden Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden und ein ausscheidendes Vorstandsmitglied zum Ehrenmitglied des Vorstandes wählen. Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

§ 9. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    a) Die Wahl des Vorstandes und seine vorzeitige Abberufung im Fall des § 8.8 der Satzung,
    b) die Beitragsordnung und das Umlageverfahren,
    c) den Jahreswirtschaftsplan,
    d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    e) den Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes,
    f) die Entlastung des Vorstandes,
    g) die Entlastung von evtl. eingesetzten Arbeitsausschüssen,
    h) Satzungsänderungen,
    i) die Auflösung des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zu ihr ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Zwischen Ladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzveranstaltung, einer virtuellen Veranstaltung oder einer Kombination aus Präsenzveranstaltung und virtueller Veranstaltung (teilvirtuell, hybrid) stattfinden. Über die Durchführungsform entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen.

    Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ergeht schriftlich oder in Textform mit Angabe der Art der Durchführung. Die Einladung in Textform ergeht an die dem Trägerverbund von seinem Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse.

    Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

    Mit der Anmeldung zur virtuellen oder teilvirtuellen Mitgliederversammlung muss das Mitglied, wenn es virtuell teilnimmt, mitteilen, wer das Mitglied bei der Mitgliederversammlung vertreten wird. Nach Überprüfung der Vertretungsberechtigung werden dem stimmberechtigten Mitglied die Zugangsdaten zur Abstimmung kurz vor der Versammlung zugesandt.

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet.

  3. Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, dass bei Präsenzveranstaltungen, einer virtuellen oder teilvirtuellen Veranstaltung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  5. Beschlüsse werden - soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der bei einer Präsenzveranstaltung, einer virtuellen oder teilvirtuellen Veranstaltung anwesenden Mitglieder gefasst.

  6. Änderungen der Satzung oder des Vereinszweckes bedürfen der Mehrheit von 85 % der anwesenden Stimmrechte.

  7. Die Auflösung des Vereins erfordert die gleiche qualifizierte Mehrheit.

  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) Mitglieder, die zusammen über ein Stimmrecht von mindestens 15 % verfügen; oder
    b) der Vorstand dieses verlangt.

    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt die Regelung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

     

§ 10. Arbeitsausschüsse

  1. Arbeitsausschüsse werden nach Notwendigkeiten vom Vorstand eingesetzt. Vorgehensweise und Maßnahmen werden vom Arbeitsausschuss erarbeitet, nach Art und Umfang beschlossen und durchgeführt.
  2. Damit die Zielsetzung des Vorstands gewahrt bleibt, muss jedem Ausschuss ein Vorstandsmitglied angehören.
  3. Der Vorstand löst den Arbeitsausschuss im Einvernehmen mit dessen Vorsitzenden auf, wenn der Zweck erfüllt ist.
  4. Die Ausschussmitglieder wählen ihren Arbeitsausschuss-Vorsitzenden selbst mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Arbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind zu protokollieren. Über Maßnahmen ist der Vorstand, bzw. danach auch die Mitglieder zu informieren.

§ 11. Übergangsbestimmungen

  1. Sollte infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich werden, so kann der Vorstand diese beschließen, wenn er den Gründungsmitgliedern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und diese in ihrer Mehrheit der Satzungsänderung nicht widersprechen.
  2. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, wird der übrige Inhalt der Satzung hiervon nicht berührt.

§ 12. Regelungen des BGB

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 13 Genderklausel

Alle in der Satzung verwandten Funktionsbeschreibungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und diverse Personen gleichermaßen zur Verfügung.

§ 14. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Hamburg.

Hamburg im Januar 2022