§ 08. Der Vorstand
§ 09. Mitgliederversammlung
§ 10. Arbeitsausschüsse
§ 11. Übergangsbestimmungen
§ 12. Regelungen des BGB
§ 13.Genderklausel
§ 14. Gerichtsstand
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Diese sind:
a) Der erste Vorsitzende.
b) Zwei stellvertretende Vorsitzende.
c) Weiterhin können dem Vorstand ein viertes und fünftes Mitglied angehören.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Während ihrer Amtszeit können die Mitglieder des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Abstimmung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.
Für jedes Vorstandsmitglied ist ein gesonderter Wahlgang abzuhalten. Gewählt ist, wer von mehreren Bewerbern die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gemäß § 4.1.
Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB, sind der Vorsitzende sowie seine Stellvertreter. Jeweils zwei von ihnen sind berechtigt, den Verein zu vertreten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Die Vorstandssitzungen (ordentliche und außerordentliche) können in Form einer Präsenzsitzung, einer virtuellen Sitzung oder einer Kombination aus Präsenzsitzung und virtueller Sitzung (teilvirtuell, hybrid) stattfinden und werden vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einem der stellvertretenden Vorsitzenden – geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter persönlich oder virtuell anwesend sind, bei fünf Vorstandsmitgliedern, wenn mindestens drei anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Sitzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahreswirtschaftsplan vorzulegen und den Jahres/Geschäftsbericht unter Einschluss des Kassenberichtes zu erstatten.
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
e) Abschlüsse von Verträgen.
f) Beschlussfassung über Aufnahme/Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Handelt es sich bei dem ausscheidenden Vorstandsmitglied um einen Firmenvertreter einer AG, KG, KGaA, GmbH oder Repräsentant einer Interessenvertretung, so wird er durch seinen Nachfolger ersetzt. Die Amtszeit eines nachträglich gewählten oder ersetzten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des Gesamtvorstandes.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus einem wichtigen Grunde durch die Mitgliederversammlung möglich.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit während seiner Amtsdauer bis zu fünf Personen kooptieren, die durch ihre Funktion in Organisationen der Citywirtschaft oder der Verwaltung die Ziele des Vereins fördern.
Der Vorstand kann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für von ihm bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Die Ausschüsse bestimmen ihre Geschäftsordnung selbst.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen ausscheidenden Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden und ein ausscheidendes Vorstandsmitglied zum Ehrenmitglied des Vorstandes wählen. Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Wahl des Vorstandes und seine vorzeitige Abberufung im Fall des § 8.8 der Satzung,
b) die Beitragsordnung und das Umlageverfahren,
c) den Jahreswirtschaftsplan,
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
e) den Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Entlastung von evtl. eingesetzten Arbeitsausschüssen,
h) Satzungsänderungen,
i) die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Zu ihr ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Zwischen Ladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzveranstaltung, einer virtuellen Veranstaltung oder einer Kombination aus Präsenzveranstaltung und virtueller Veranstaltung (teilvirtuell, hybrid) stattfinden. Über die Durchführungsform entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ergeht schriftlich oder in Textform mit Angabe der Art der Durchführung. Die Einladung in Textform ergeht an die dem Trägerverbund von seinem Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen sind. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Mit der Anmeldung zur virtuellen oder teilvirtuellen Mitgliederversammlung muss das Mitglied, wenn es virtuell teilnimmt, mitteilen, wer das Mitglied bei der Mitgliederversammlung vertreten wird. Nach Überprüfung der Vertretungsberechtigung werden dem stimmberechtigten Mitglied die Zugangsdaten zur Abstimmung kurz vor der Versammlung zugesandt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet.
Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, dass bei Präsenzveranstaltungen, einer virtuellen oder teilvirtuellen Veranstaltung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden - soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Mehrheit der bei einer Präsenzveranstaltung, einer virtuellen oder teilvirtuellen Veranstaltung anwesenden Mitglieder gefasst.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszweckes bedürfen der Mehrheit von 85 % der anwesenden Stimmrechte.
Die Auflösung des Vereins erfordert die gleiche qualifizierte Mehrheit.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) Mitglieder, die zusammen über ein Stimmrecht von mindestens 15 % verfügen; oder
b) der Vorstand dieses verlangt.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt die Regelung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.